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Änderung § 3 SUG vom 01.12.2011

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§ 3 SUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
§ 3 SUG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2011 geltenden Fassung
durch B. v. 01.03.2012 BGBl. I S. 390
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Behördliche Aufgaben auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften *)


(Text alte Fassung)

Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach diesem Gesetz haben die darin genannten Behörden des Bundes jeweils die Überprüfungs-, Gestaltungs- und Eingriffsbefugnisse, -aufgaben und -pflichten, die die in den Buchstaben B und D der Anlage genannten Einzelregelungen den Mitgliedstaaten zur Verwaltung oder ihren Verwaltungsbehörden für einen Fall vorbehalten oder zuweisen.

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*) Diese Bestimmung dient der Umsetzung der in den Buchstaben B und D der Anlage genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften.

(Text neue Fassung)

Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach diesem Gesetz haben die darin genannten Behörden des Bundes jeweils die Überprüfungs-, Gestaltungs- und Eingriffsbefugnisse, -aufgaben und -pflichten, die die in Buchstaben B und E der Anlage genannten Einzelregelungen den Mitgliedstaaten zur Verwaltung oder ihren Verwaltungsbehörden für einen Fall vorbehalten oder zuweisen.

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*) Diese Bestimmung dient der Umsetzung der in den Buchstaben B und E der Anlage genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften.