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Änderung § 52 SUG vom 01.12.2011

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§ 33 SUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
§ 52 SUG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217
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§ 33 Widerspruchsverfahren


(Text neue Fassung)

§ 52 Widerspruchsverfahren


vorherige Änderung

Gegen Verwaltungsakte der Seeämter kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Widerspruchsbehörde ist die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord. Dem Widerspruch kann das Seeamt nicht nach § 72 der Verwaltungsgerichtsordnung abhelfen.



1 Gegen Verwaltungsakte der Seeämter kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. 2 Widerspruchsbehörde ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. 3 Dem Widerspruch kann das Seeamt nicht nach § 72 der Verwaltungsgerichtsordnung abhelfen.


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