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Änderung § 55 SUG vom 01.12.2011

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§ 36 SUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
§ 55 SUG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2011 geltenden Fassung
durch B. v. 01.03.2012 BGBl. I S. 390
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§ 36 Einschränkung von Grundrechten


(Text neue Fassung)

§ 55 Einschränkung von Grundrechten


vorherige Änderung

Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.



Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.