Änderung § 42 SUG vom 01.01.2025

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§ 56 SUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 42 SUG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 71 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 56 Verordnungsermächtigung


(Text neue Fassung)

§ 42 Verordnungsermächtigung


(Textabschnitt unverändert)

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, zur Verbesserung der Sicherheit im Seeverkehr durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlage in Anpassung an den Gesamtbestand der völkerrechtlich als verbindlich angenommenen und auf Grund innerstaatlichen Rechts anzuwendenden oder gemeinschafts- oder unionsrechtlich in Kraft getretenen seefahrtbezogenen internationalen Untersuchungsregelungen zu ändern.



(heute geltende Fassung) 



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