§ 10 SUG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung | § 10 SUG n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2279 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Internationale Untersuchungsregelungen im Sinne des Abschnitts 3 | |
(Text alte Fassung) Die Anwendung der seefahrtbezogenen internationalen Untersuchungsregelungen nach den Buchstaben A und B der Anlage geschieht, soweit dieses Gesetz betroffen ist, im Rahmen dieses Abschnitts. | (Text neue Fassung) Die Anwendung der seefahrtbezogenen internationalen Untersuchungsregelungen nach den Buchstaben A bis C der Anlage geschieht, soweit dieses Gesetz betroffen ist, im Rahmen dieses Abschnitts. |