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Änderung § 21 SUG vom 01.12.2011

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§ 21 SUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
§ 21 SUG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2279

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§ 21 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 21 Einleitung der Sicherheitsuntersuchung


vorherige Änderung

 


(1) Der Direktor der Bundesstelle oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter bestimmt für jeden zu untersuchenden Seeunfall einen Untersuchungsführer, der die Sicherheitsuntersuchung leitet.

(2) Der Untersuchungsführer trifft unverzüglich die zur Erfüllung des Untersuchungszwecks notwendigen Maßnahmen.