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Änderung § 39 SUG vom 01.12.2011

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§ 20 SUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
§ 39 SUG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2279

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 Sachlicher Geltungsbereich des Abschnitts 4, Verwaltungsverfahren


(Text neue Fassung)

§ 39 Sachlicher Geltungsbereich des Abschnitts 4, Verwaltungsverfahren


vorherige Änderung

Dieser Abschnitt gilt für die Ermittlung und Auswertung der Ursachen schaden- oder gefahrverursachender Vorkommnisse in Bezug auf Inhaber von



Dieser Abschnitt gilt für die Ermittlung und Auswertung der Ursachen von Seeunfällen in Bezug auf Inhaber von

(Textabschnitt unverändert)

1. Berechtigungen, die im Rahmen der Bundesaufgabe nach § 2 des Seeaufgabengesetzes in der jeweils geltenden Fassung erteilt wurden, und

2. Fahrerlaubnissen für Sportboote oder sonstige Fahrzeuge, die im Rahmen des Seeaufgabengesetzes erteilt wurden,

(Berechtigungen) sowie auf Inhaber von Befähigungszeugnissen oder Fahrerlaubnissen, die von einer ausländischen Behörde oder für die Binnenschifffahrt ausgestellt sind, als Verfahren im Sinne des § 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.