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Änderung § 51 SUG vom 01.12.2011

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§ 32 SUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
§ 51 SUG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2279

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 32 Gebühren und Auslagen


(Text neue Fassung)

§ 51 Gebühren und Auslagen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für Amtshandlungen nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden Gebühren erhoben.



(1) Für Amtshandlungen nach § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden Gebühren erhoben.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Gebühren werden auch für einen erfolglos eingelegten Widerspruch erhoben.

vorherige Änderung

(3) Auslagen werden von einem Beteiligten nur erhoben, wenn das Seeamt gegen ihn eine Maßnahme nach § 31 Abs. 1, 2 oder 4 angeordnet hat.



(3) Auslagen werden von einem Beteiligten nur erhoben, wenn das Seeamt gegen ihn eine Maßnahme nach § 50 Absatz 1, 2 oder 4 angeordnet hat.

(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gebührentatbestände und die Gebührenhöhe zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.