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Änderung § 5 SUG vom 01.12.2011

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§ 5 SUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
§ 5 SUG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2011 geltenden Fassung
durch B. v. 01.03.2012 BGBl. I S. 390
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Organisatorische Maßnahmen für Untersuchungen


Der Eigentümer eines Schiffes unter der Bundesflagge hat dafür zu sorgen, dass

(Text alte Fassung)

1. in seinem Unternehmen die dieses Schiff betreffenden Seeunfälle im Sinne des § 4 Personen gemeldet werden, die in dem Unternehmen für die Sicherheit des Schiffsbetriebs beauftragt sind,

(Text neue Fassung)

1. in seinem Unternehmen die dieses Schiff betreffenden Seeunfälle im Sinne von § 4 Personen gemeldet werden, die in dem Unternehmen für die Sicherheit des Schiffsbetriebs beauftragt sind,

2. der jeweilige Schiffsführer des Schiffes unmissverständlich angewiesen wird, für

a) die Sicherung sämtlicher Daten von Seekarten, Schiffstagebüchern, elektronischen und magnetischen Aufzeichnungen sowie Videobändern, einschließlich der Daten des Schiffsdatenschreibers und sonstiger elektronischer Geräte über den Zeitraum vor, während und nach einem Seeunfall sowie den Schutz dieser Geräte vor Störungen,

b) die Verhinderung des Überschreibens oder sonstiger Veränderungen der in Buchstabe a bezeichneten Daten und

c) die unverzügliche Einholung und Sicherung aller Beweise für Sicherheitsuntersuchungen

Sorge zu tragen.

§ 9 des Schiffssicherheitsgesetzes gilt in Bezug auf den Eigentümer entsprechend.



(heute geltende Fassung) 

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