Änderung § 33 SUG vom 26.11.2019

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§ 33 SUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 33 SUG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 148 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 33 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten


(Text neue Fassung)

§ 33 Verarbeitung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Bundesstelle, die Untersuchungsbefugten nach den §§ 22 und 32 sowie die Teilnehmer nach § 24 Absatz 1 dürfen im Rahmen ihrer Befugnisse nach den §§ 22 und 26 personenbezogene Daten aller an dem Seeunfall beteiligten oder von einem Seeunfall betroffenen Personen sowie von Zeugen und anderen Personen, die im Rahmen der Sicherheitsuntersuchung über den Seeunfall Aussagen machen, erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies für die Erfüllung des Untersuchungsauftrags nach § 9 Absatz 2 erforderlich ist. 2 Ebenso stellen sie die beteiligten Schiffe mit identifizierenden Schiffs- und Betreiberdaten sowie die relevanten Daten der an Bord befindlichen Passagiere und Ladung fest.



(1) 1 Die Bundesstelle, die Untersuchungsbefugten nach den §§ 22 und 32 sowie die Teilnehmer nach § 24 Absatz 1 dürfen im Rahmen ihrer Befugnisse nach den §§ 22 und 26 personenbezogene Daten aller an dem Seeunfall beteiligten oder von einem Seeunfall betroffenen Personen sowie von Zeugen und anderen Personen, die im Rahmen der Sicherheitsuntersuchung über den Seeunfall Aussagen machen, verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung des Untersuchungsauftrags nach § 9 Absatz 2 erforderlich ist. 2 Ebenso stellen sie die beteiligten Schiffe mit identifizierenden Schiffs- und Betreiberdaten sowie die relevanten Daten der an Bord befindlichen Passagiere und Ladung fest.

(Textabschnitt unverändert)

(2) 1 Personenbezogene Daten im Sinne des Absatzes 1 sind

1. Name und Vorname,

2. Anschrift und Telekommunikationsinformationen,

3. Stellung an Bord des Schiffes oder in dem das Schiff betreibenden Unternehmen,

4. die nachgewiesenen Befähigungen,

5. Beruf und beruflicher Werdegang,

6. Seediensttauglichkeit,

7. Angaben zum aktuellen Gesundheitszustand und Vorerkrankungen, soweit hierin ein Bezug zum Seeunfall gesehen werden kann.

2 Im Falle der an Bord befindlichen Passagiere werden nur die Daten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 erhoben.

vorherige Änderung

(3) Die nach Absatz 1 oder weiteren Vorschriften dieses Gesetzes erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Daten, insbesondere vertrauliche Erklärungen, sind durch technisch-organisatorische Maßnahmen nach § 9 in Verbindung mit der Anlage des Bundesdatenschutzgesetzes gegen unbefugte Nutzung und dabei insbesondere gegen unbefugte Einsichtnahme besonders zu schützen.

(4) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten werden entweder automatisiert nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes oder nichtautomatisiert nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes in Akten gespeichert.




(3) Die nach Absatz 1 oder weiteren Vorschriften dieses Gesetzes erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Daten, insbesondere vertrauliche Erklärungen, sind durch technisch-organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung gegen unbefugte Nutzung und dabei insbesondere gegen unbefugte Einsichtnahme besonders zu schützen.

(heute geltende Fassung) 



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