Unterabschnitt 2 - Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz (SUG)

neugefasst B. v. 01.03.2012 BGBl. I S. 390; zuletzt geändert durch Artikel 148 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Geltung ab 20.06.2002; FNA: 9510-28 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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Abschnitt 4 Normvollzug gegenüber einzelnen an Bord verantwortlichen Personen im Verwaltungsverfahren
Unterabschnitt 2 Organe der seeamtlichen Untersuchung
§ 43 Zuständigkeit der Seeämter
§ 44 Besetzung der Seeämter
§ 45 Ehrenamtliche Beisitzer

Abschnitt 4 Normvollzug gegenüber einzelnen an Bord verantwortlichen Personen im Verwaltungsverfahren

Unterabschnitt 2 Organe der seeamtlichen Untersuchung

§ 43 Zuständigkeit der Seeämter


§ 43 hat 4 frühere Fassungen und wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Untersuchung nach diesem Abschnitt obliegt der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. 2Sie bildet Untersuchungsausschüsse (Seeämter) in Bremerhaven, Emden, Hamburg, Kiel und Rostock.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit der Seeämter zu bestimmen.

(3) 1Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlässt eine Geschäftsordnung für die Seeämter; vor ihrem Erlass sind die Küstenländer zu hören. 2Die Geschäftsordnung ist im Verkehrsblatt bekannt zu machen.


Text in der Fassung des Artikels 22 WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz (WSVZuAnpG) G. v. 24. Mai 2016 BGBl. I S. 1217 m.W.v. 1. Juni 2016

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§ 44 Besetzung der Seeämter


§ 44 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Seeämter entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, einem Ständigen Beisitzer und zwei ehrenamtlichen Beisitzern.

(2) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Dem Vorsitzenden und den Beisitzern dürfen keine Weisungen für den Inhalt des Spruchs (§ 49) erteilt werden. Entscheidungen außerhalb der mündlichen Verhandlung (§ 48) trifft der Vorsitzende.

(3) Der Vorsitzende der Seeämter muss die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen. Die Ständigen Beisitzer der Seeämter müssen, wenn es sich um Berechtigungen für Kauffahrteischiffe handelt, die Befähigung zum Kapitän auf entsprechenden Schiffen besitzen und über ausreichende Erfahrungen in der Führung eines Seeschiffes verfügen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften G. v. 22. November 2011 BGBl. I S. 2279 m.W.v. 1. Dezember 2011

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§ 45 Ehrenamtliche Beisitzer


§ 45 hat 4 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt stellt eine Vorschlagsliste für die ehrenamtlichen Beisitzer der Seeämter auf, wählt hieraus die erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen Beisitzern aus (Beisitzerliste) und bestellt die Beisitzer für eine ehrenamtliche Tätigkeit. 2In die Vorschlagsliste werden Personen aufgenommen, die von den beteiligten Bundes- und Landesbehörden sowie den Berufs- und Interessenvertretungen benannt werden.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen

1.
die Personengruppen, aus denen die Beisitzer auszuwählen sind,

2.
die fachlichen Anforderungen an die Beisitzer und

3.
die Angaben, die die Beisitzerliste enthalten muss.

(3) 1Die ehrenamtlichen Beisitzer sind vom Vorsitzenden aus der Beisitzerliste zu den Sitzungen heranzuziehen. 2Dabei ist unter Berücksichtigung der Bordfunktion des oder der Beteiligten sowie des Ortes und der Art des zugrunde liegenden Sachverhalts die sachkundige und unabhängige Besetzung sicherzustellen. 3Die ehrenamtlichen Beisitzer sind berechtigt und verpflichtet, sich über die Ergebnisse der Ermittlungen zu unterrichten.


Text in der Fassung des Artikels 22 WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz (WSVZuAnpG) G. v. 24. Mai 2016 BGBl. I S. 1217 m.W.v. 1. Juni 2016



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