§ 51 - Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz (SUG)

neugefasst B. v. 01.03.2012 BGBl. I S. 390; zuletzt geändert durch Artikel 148 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Geltung ab 20.06.2002; FNA: 9510-28 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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Abschnitt 4 Normvollzug gegenüber einzelnen an Bord verantwortlichen Personen im Verwaltungsverfahren
Unterabschnitt 4 Gebühren und Auslagen
§ 51 (aufgehoben)

Abschnitt 4 Normvollzug gegenüber einzelnen an Bord verantwortlichen Personen im Verwaltungsverfahren

Unterabschnitt 4 Gebühren und Auslagen

§ 51 (aufgehoben)


§ 51 hat 5 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 18. Juli 2016 BGBl. I S. 1666; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182 m.W.v. 1. Oktober 2021



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