1Gegen Verwaltungsakte der Seeämter kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
2Widerspruchsbehörde ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
3Dem Widerspruch kann das Seeamt nicht nach §
72 der
Verwaltungsgerichtsordnung abhelfen.