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Synopse aller Änderungen des SUG am 01.10.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2021 durch Artikel 4 des BGebRAG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SUG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
SUG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 129 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Anwendungsbereich
    § 1 Zielsetzung und Geltungsbereich des Gesetzes
    § 1a Begriffsbestimmungen
    § 2 Seefahrtbezogene internationale Untersuchungsregelungen
    § 3 Behördliche Aufgaben auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften *)
Abschnitt 2 Untersuchungen bei der Sicherheitsvorsorge durch verantwortliche Personen
    § 4 Sachlicher Geltungsbereich des Abschnitts 2
    § 5 Organisatorische Maßnahmen für Untersuchungen
    § 6 Anpassung betrieblicher Sicherheitskonzepte
    § 7 Verbesserung der Vorschriften von Klassifikationsgesellschaften
    § 8 Unterrichtung von Klassifikationsgesellschaften
Abschnitt 3 Amtliche Untersuchungen zur Sicherheitskultur des internationalen und nationalen Seesicherheitssystems
    Unterabschnitt 1 Grundsätze
       § 9 Zielsetzung und sachlicher Geltungsbereich des Abschnitts 3
       § 10 Internationale Untersuchungsregelungen im Sinne des Abschnitts 3
       § 11 Entscheidung über die Durchführung der Sicherheitsuntersuchung nach Abschnitt 3
    Unterabschnitt 2 Organisation
       § 12 Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung
       § 13 Verwaltungs- und Amtshilfe
    Unterabschnitt 3 Zusammenarbeit mit anderen Staaten
       § 14 Unterrichtung ausländischer Staaten und der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO)
       § 15 (aufgehoben)
       § 16 Benennung des für die Sicherheitsuntersuchung federführenden Staates
       § 17 Teilnahme an Sicherheitsuntersuchungen anderer Staaten
       § 18 Hilfeleistungen im Rahmen der Zusammenarbeit
    Unterabschnitt 4 Durchführung der Sicherheitsuntersuchung
       § 19 Untersuchungsstatus
       § 20 Untersuchungsverfahren
       § 21 Einleitung der Sicherheitsuntersuchung
       § 22 Untersuchungsbefugnisse
       § 23 Unfallort
       § 24 Teilnehmer am Untersuchungsverfahren
       § 25 Besorgnis der Befangenheit
       § 26 Nachweismittel
    Unterabschnitt 5 Untersuchungsberichte und ihre Bekanntgabe
       § 27 Untersuchungsbericht
       § 28 Veröffentlichung des Untersuchungsberichts
       § 29 Sicherheitsempfehlungen
       § 30 Ausländische Untersuchungsberichte
       § 31 Wiederaufnahme eines Untersuchungsverfahrens
    Unterabschnitt 6 Untersuchungskammer
       § 32 Zuständigkeit
    Unterabschnitt 7 Allgemeine Vorschriften
       § 33 Verarbeitung
       § 34 Vertraulichkeit
       § 35 Übermittlung an öffentliche Stellen
       § 36 Aufbewahrungs- und Löschungsfristen
       § 37 Arbeit zur Verbesserung der Sicherheit im Seeverkehr
       § 38 Beteiligung am Such- und Rettungsdienst
Abschnitt 4 Normvollzug gegenüber einzelnen an Bord verantwortlichen Personen im Verwaltungsverfahren
    Unterabschnitt 1 Grundsätze, Vorprüfung
       § 39 Sachlicher Geltungsbereich des Abschnitts 4, Verwaltungsverfahren
       § 40 Internationale Untersuchungsregelungen im Sinne des Abschnitts 4
       § 41 Öffentliches Untersuchungsinteresse
       § 42 Pflicht zur Durchführung oder Einstellung der Untersuchung nach Abschnitt 4
    Unterabschnitt 2 Organe der seeamtlichen Untersuchung
       § 43 Zuständigkeit der Seeämter
       § 44 Besetzung der Seeämter
       § 45 Ehrenamtliche Beisitzer
    Unterabschnitt 3 Seeamtsverfahren
       § 46 Beweisaufnahme
       § 47 Auskunfts-, Herausgabe- und Aufbewahrungspflichten
       § 48 Mündliche Verhandlung
       § 49 Spruch des Seeamtes
       § 50 Entzug und Beschränkung der Ausübung von Berechtigungen
    Unterabschnitt 4 Gebühren und Auslagen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 51 Gebühren und Auslagen
(Text neue Fassung)

       § 51 (aufgehoben)
    Unterabschnitt 5 Rechtsbehelfe
       § 52 Widerspruchsverfahren
Abschnitt 5 Bußgeld-, Schluss- und Übergangsvorschriften
    Unterabschnitt 1 Bußgeldvorschriften
       § 53 Bußgeldvorschriften
    Unterabschnitt 2 Schlussvorschriften
       § 54 Vollzugsvereinbarungen zwischen Bund und Küstenländern
       § 55 Einschränkung von Grundrechten
       § 56 Verordnungsermächtigung
       § 57 Übergangsregelung
       Anlage (zu den §§ 2, 3, 10, 20 Absatz 4, §§ 40 und 41 Absatz 2) Internationale seefahrtbezogene Untersuchungsregelungen
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 51 Gebühren und Auslagen




§ 51 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden Gebühren erhoben.

(2) Gebühren werden auch für einen erfolglos eingelegten Widerspruch erhoben.

(3) Auslagen werden von einem Beteiligten nur erhoben, wenn das Seeamt gegen ihn eine Maßnahme nach § 50 Absatz 1, 2 oder 4 angeordnet hat.

(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gebührentatbestände und die Gebührenhöhe zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.