SUG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | SUG n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 Abs. 129 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Abschnitt 1 Anwendungsbereich § 1 Zielsetzung und Geltungsbereich des Gesetzes § 1a Begriffsbestimmungen § 2 Seefahrtbezogene internationale Untersuchungsregelungen § 3 Behördliche Aufgaben auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften *) Abschnitt 2 Untersuchungen bei der Sicherheitsvorsorge durch verantwortliche Personen § 4 Sachlicher Geltungsbereich des Abschnitts 2 § 5 Organisatorische Maßnahmen für Untersuchungen § 6 Anpassung betrieblicher Sicherheitskonzepte § 7 Verbesserung der Vorschriften von Klassifikationsgesellschaften § 8 Unterrichtung von Klassifikationsgesellschaften Abschnitt 3 Amtliche Untersuchungen zur Sicherheitskultur des internationalen und nationalen Seesicherheitssystems Unterabschnitt 1 Grundsätze § 9 Zielsetzung und sachlicher Geltungsbereich des Abschnitts 3 § 10 Internationale Untersuchungsregelungen im Sinne des Abschnitts 3 § 11 Entscheidung über die Durchführung der Sicherheitsuntersuchung nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Organisation § 12 Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung § 13 Verwaltungs- und Amtshilfe Unterabschnitt 3 Zusammenarbeit mit anderen Staaten § 14 Unterrichtung ausländischer Staaten und der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) § 15 (aufgehoben) § 16 Benennung des für die Sicherheitsuntersuchung federführenden Staates § 17 Teilnahme an Sicherheitsuntersuchungen anderer Staaten § 18 Hilfeleistungen im Rahmen der Zusammenarbeit Unterabschnitt 4 Durchführung der Sicherheitsuntersuchung § 19 Untersuchungsstatus § 20 Untersuchungsverfahren § 21 Einleitung der Sicherheitsuntersuchung § 22 Untersuchungsbefugnisse § 23 Unfallort § 24 Teilnehmer am Untersuchungsverfahren § 25 Besorgnis der Befangenheit § 26 Nachweismittel Unterabschnitt 5 Untersuchungsberichte und ihre Bekanntgabe § 27 Untersuchungsbericht § 28 Veröffentlichung des Untersuchungsberichts § 29 Sicherheitsempfehlungen § 30 Ausländische Untersuchungsberichte § 31 Wiederaufnahme eines Untersuchungsverfahrens Unterabschnitt 6 Untersuchungskammer § 32 Zuständigkeit Unterabschnitt 7 Allgemeine Vorschriften § 33 Verarbeitung § 34 Vertraulichkeit § 35 Übermittlung an öffentliche Stellen § 36 Aufbewahrungs- und Löschungsfristen § 37 Arbeit zur Verbesserung der Sicherheit im Seeverkehr § 38 Beteiligung am Such- und Rettungsdienst Abschnitt 4 Normvollzug gegenüber einzelnen an Bord verantwortlichen Personen im Verwaltungsverfahren Unterabschnitt 1 Grundsätze, Vorprüfung § 39 Sachlicher Geltungsbereich des Abschnitts 4, Verwaltungsverfahren § 40 Internationale Untersuchungsregelungen im Sinne des Abschnitts 4 § 41 Öffentliches Untersuchungsinteresse § 42 Pflicht zur Durchführung oder Einstellung der Untersuchung nach Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 Organe der seeamtlichen Untersuchung § 43 Zuständigkeit der Seeämter § 44 Besetzung der Seeämter § 45 Ehrenamtliche Beisitzer Unterabschnitt 3 Seeamtsverfahren § 46 Beweisaufnahme § 47 Auskunfts-, Herausgabe- und Aufbewahrungspflichten § 48 Mündliche Verhandlung § 49 Spruch des Seeamtes § 50 Entzug und Beschränkung der Ausübung von Berechtigungen Unterabschnitt 4 Gebühren und Auslagen | |
(Text alte Fassung) § 51 Gebühren und Auslagen | (Text neue Fassung) § 51 (aufgehoben) |
Unterabschnitt 5 Rechtsbehelfe § 52 Widerspruchsverfahren Abschnitt 5 Bußgeld-, Schluss- und Übergangsvorschriften Unterabschnitt 1 Bußgeldvorschriften § 53 Bußgeldvorschriften Unterabschnitt 2 Schlussvorschriften § 54 Vollzugsvereinbarungen zwischen Bund und Küstenländern § 55 Einschränkung von Grundrechten § 56 Verordnungsermächtigung § 57 Übergangsregelung Anlage (zu den §§ 2, 3, 10, 20 Absatz 4, §§ 40 und 41 Absatz 2) Internationale seefahrtbezogene Untersuchungsregelungen | |
§ 51 Gebühren und Auslagen | § 51 (aufgehoben) |
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden Gebühren erhoben. (2) Gebühren werden auch für einen erfolglos eingelegten Widerspruch erhoben. (3) Auslagen werden von einem Beteiligten nur erhoben, wenn das Seeamt gegen ihn eine Maßnahme nach § 50 Absatz 1, 2 oder 4 angeordnet hat. (4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gebührentatbestände und die Gebührenhöhe zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. |