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§ 4 - Altschuldenhilfeverordnung (AHGV)

V. v. 15.12.2000 BGBl. I S. 1734; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.11.2008 BGBl. I S. 2179
Geltung ab 01.01.2001; FNA: 105-20-1 Herstellung der Einheit Deutschlands
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§ 4 Voraussetzung für die Leistungsgewährung



Eine Entscheidung über die Gewährung des Entlastungsbetrages kann vor Abriss der Wohnfläche erfolgen. Voraussetzungen für die Leistungsgewährung selbst sind der Vollzug des Abrisses oder Rückbaus des jeweiligen Gebäudes spätestens bis 31. Dezember 2013 und die Erfüllung der Verpflichtungen des Wohnungsunternehmens nach § 5 des Altschuldenhilfe-Gesetzes oder die Bestätigung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau, dass das Unternehmen die Nichterfüllung nicht zu vertreten hat.





 

Frühere Fassungen von § 4 AHGV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.11.2008Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Altschuldenhilfeverordnung
vom 10.11.2008 BGBl. I S. 2179

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 AHGV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 AHGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AHGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Altschuldenhilfeverordnung
V. v. 10.11.2008 BGBl. I S. 2179
Artikel 1 1. AHGVÄndV
... wie folgt geändert: 1. § 2 Satz 3 wird aufgehoben. 2. In § 4 Satz 2 wird die Angabe „2010" durch die Angabe „2013" ersetzt.  ...