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Änderung § 17 BauNVO vom 20.09.2013

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§ 17 BauNVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.09.2013 geltenden Fassung
§ 17 BauNVO n.F. (neue Fassung)
in der am 23.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1802
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung


(Text neue Fassung)

§ 17 Orientierungswerte für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 dürfen, auch wenn eine Geschoßflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Obergrenzen nicht überschritten werden:



1 Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

(Textabschnitt unverändert)


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vorherige Änderung

Baugebiet | Grund-
flächen-
zahl

(GRZ) | Geschoß-
flächen-
zahl

(GFZ) | Bau-
massen-
zahl

(BMZ)

in Kleinsiedlungsgebieten (WS) | 0,2 | 0,4 | -

in reinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohn-
gebieten
(WA)
Ferienhausgebieten | 0,4 | 1,2 | -

in besonderen
Wohngebieten
(WB) | 0,6 | 1,6 | -

in Dorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI) | 0,6 | 1,2 | -

in Kerngebieten (MK) | 1,0 | 3,0 | -

in Gewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten | 0,8 | 2,4 | 10,0

in Wochenendhausgebieten | 0,2 | 0,2 | -


(2) 1 Die Obergrenzen des Absatzes 1 können überschritten werden, wenn

1. besondere städtebauliche Gründe dies erfordern,

2. die Überschreitungen durch Umstände ausgeglichen sind oder durch Maßnahmen ausgeglichen werden, durch die sichergestellt ist, daß die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden und die Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden, und

3. sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

2 Dies gilt nicht für Wochenendhausgebiete und Ferienhausgebiete.

(3) 1
In Gebieten, die am 1. August 1962 überwiegend bebaut waren, können die Obergrenzen des Absatzes 1 überschritten werden, wenn städtebauliche Gründe dies erfordern und sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen. 2 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 ist entsprechend anzuwenden.



Baugebiet | Grund-
flächenzahl

(GRZ) | Geschoss-
flächenzahl

(GFZ) | Bau-
massenzahl

(BMZ)

in | Kleinsiedlungsgebieten (WS) | 0,2 | 0,4 | -

in | reinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten | 0,4 | 1,2 | -

in | besonderen Wohngebieten (WB) | 0,6 | 1,6 | -

in | Dorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)
| 0,6 | 1,2 | -

in | urbanen Gebieten (MU) | 0,8 | 3,0 | -

in |
Kerngebieten (MK) | 1,0 | 3,0 | -

in | Gewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten | 0,8 | 2,4 | 10,0

in | Wochenendhausgebieten | 0,2 | 0,2 | -


2 In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.