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Änderung § 25f BauNVO vom 01.01.2023

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§ 25f BauNVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 25f BauNVO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 04.01.2023 BGBl. I Nr. 6
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 25f Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht


vorherige Änderung

 


1 Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem 1. Januar 2023 nach § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs öffentlich ausgelegt oder nach § 3 Absatz 1 des Planungssicherstellungsgesetzes im Internet veröffentlicht worden, ist auf ihn diese Verordnung in der bis zum 1. Januar 2023 geltenden Fassung anzuwenden. 2 Das Recht der Gemeinde, das Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans erneut einzuleiten, bleibt unberührt.