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Änderung § 9 BauNVO vom 07.07.2023

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§ 9 BauNVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.07.2023 geltenden Fassung
§ 9 BauNVO n.F. (neue Fassung)
in der am 07.07.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 176

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Industriegebiete


(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

(Text alte Fassung)

1. Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,

(Text neue Fassung)

1. Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,

2. Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,

2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.