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Änderung § 25g BauNVO vom 07.07.2023

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§ 25g BauNVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.07.2023 geltenden Fassung
§ 25g BauNVO n.F. (neue Fassung)
in der am 07.07.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 176
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25g (neu)


(Text neue Fassung)

§ 25g Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften


vorherige Änderung

 


1 Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem 7. Juli 2023 nach § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs in der vor dem 7. Juli 2023 geltenden Fassung öffentlich ausgelegt oder nach § 3 Absatz 1 des Planungssicherstellungsgesetzes im Internet veröffentlicht worden, so ist auf ihn diese Verordnung in der bis zum 7. Juli 2023 geltenden Fassung anzuwenden. 2 Das Recht der Gemeinde, das Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans erneut einzuleiten, bleibt unberührt.

 

 
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