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Änderung § 17 BauNVO vom 20.09.2013

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§ 17 BauNVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.09.2013 geltenden Fassung
§ 17 BauNVO n.F. (neue Fassung)
in der am 20.09.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1548
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung


(1) Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 dürfen, auch wenn eine Geschoßflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Obergrenzen nicht überschritten werden:


1 | 2 | 3 | 4

Baugebiet | Grund-
flächen-
zahl
(GRZ) | Geschoß-
flächen-
zahl
(GFZ) | Bau-
massen-
zahl
(BMZ)

in Kleinsiedlungsgebieten (WS) | 0,2 | 0,4 | -

in reinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohn-
gebieten (WA)
Ferienhausgebieten | 0,4 | 1,2 | -

in besonderen
Wohngebieten (WB) | 0,6 | 1,6 | -

in Dorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI) | 0,6 | 1,2 | -

in Kerngebieten (MK) | 1,0 | 3,0 | -

in Gewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten | 0,8 | 2,4 | 10,0

in Wochenendhausgebieten | 0,2 | 0,2 | -

(Text alte Fassung)


(2) 1 Die Obergrenzen des Absatzes 1 können überschritten werden, wenn

1. besondere städtebauliche Gründe dies erfordern,

2.
die Überschreitungen durch Umstände ausgeglichen sind oder durch Maßnahmen ausgeglichen werden, durch die sichergestellt ist, daß die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden und die Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden, und

3. sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

2
Dies gilt nicht für Wochenendhausgebiete und Ferienhausgebiete.

(3) 1 In Gebieten, die am 1. August 1962 überwiegend bebaut waren, können die Obergrenzen des Absatzes 1 überschritten werden, wenn städtebauliche Gründe dies erfordern und sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen. 2 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 ist entsprechend anzuwenden.


(Text neue Fassung)


(2) 1 Die Obergrenzen des Absatzes 1 können aus städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. 2 Dies gilt nicht für Wochenendhausgebiete und Ferienhausgebiete.

 (keine frühere Fassung vorhanden)