§ 13 - Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammern (HwWahlO k.a.Abk.)

Anlage C zur HwO, neugefasst durch B. v. 24.09.1998 BGBl. I S. 3074; zuletzt geändert durch Artikel 35b G. v. 24.12.2003 BGBl. I S. 2954
Geltung ab 28.12.1965; FNA: 7110-1 Handwerk im Allgemeinen

§ 13


§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die ihr Wahlrecht wahrnehmenden Gesellen und Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung weisen dem Wahlleiter ihre Wahlberechtigung durch eine die Unterschrift des Betriebsrates, soweit dieser in Betrieben vorhanden ist, in allen übrigen Betrieben durch eine die Unterschrift des Betriebsinhabers oder seines gesetzlichen Vertreters tragende Bescheinigung (Wahlberechtigungsschein) nach.

(2) Wählen kann nur, wer sich durch eine solche Bescheinigung als Wahlberechtigter legitimiert oder wer von kurzzeitiger Arbeitslosigkeit (§ 98) betroffen ist. Diese ist dem Wahlleiter durch Vorlage einer Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachzuweisen.

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Zitierungen von § 13 Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammern

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 HwWahlO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HwWahlO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 HwWahlO
... erhalten die Wahlunterlagen vom Wahlleiter nach Vorlage des Wahlberechtigungsscheins (§ 13 ). (2) Der Wahlberechtigte kennzeichnet den von ihm gewählten Wahlvorschlag ...


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