§ 56b - Insolvenzordnung (InsO)

§ 56b Verwalterbestellung bei Schuldnern derselben Unternehmensgruppe


§ 56b hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Wird über das Vermögen von gruppenangehörigen Schuldnern die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, so haben die angegangenen Insolvenzgerichte sich darüber abzustimmen, ob es im Interesse der Gläubiger liegt, lediglich eine Person zum Insolvenzverwalter zu bestellen. 2Bei der Abstimmung ist insbesondere zu erörtern, ob diese Person alle Verfahren über die gruppenangehörigen Schuldner mit der gebotenen Unabhängigkeit wahrnehmen kann und ob mögliche Interessenkonflikte durch die Bestellung von Sonderinsolvenzverwaltern ausgeräumt werden können.

(2) 1Von dem Vorschlag oder den Vorgaben eines vorläufigen Gläubigerausschusses nach § 56a kann das Gericht abweichen, wenn der für einen anderen gruppenangehörigen Schuldner bestellte vorläufige Gläubigerausschuss eine andere Person einstimmig vorschlägt, die sich für eine Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 eignet. 2Vor der Bestellung dieser Person ist der vorläufige Gläubigerausschuss anzuhören. 3Ist zur Auflösung von Interessenkonflikten ein Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen, findet § 56a entsprechende Anwendung.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen G. v. 13. April 2017 BGBl. I S. 866; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 05.06.2017 BGBl. I S. 1476 m.W.v. 21. April 2018

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Frühere Fassungen von § 56b InsO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.04.2018Artikel 1 Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen
vom 13.04.2017 BGBl. I S. 866

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 56b InsO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 56b InsO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InsO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3d InsO Verweisung an den Gruppen-Gerichtsstand (vom 21.04.2018)
... bestellten vorläufigen Insolvenzverwalter entlassen, wenn dies erforderlich ist, um nach § 56b eine Person zum Insolvenzverwalter in mehreren oder allen Verfahren über die ...
§ 21 InsO Anordnung vorläufiger Maßnahmen (vom 01.01.2021)
... Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b , 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten; 1a. einen vorläufigen ...
§ 269f InsO Aufgaben und Rechtsstellung des Verfahrenskoordinators (vom 01.01.2021)
... sowie für die Haftung und Vergütung § 27 Absatz 2 Nummer 4 und die §§ 56 bis 60, 62 bis 65 ...
§ 274 InsO Rechtsstellung des Sachwalters (vom 01.01.2021)
... des Sachwalters gelten § 27 Absatz 2 Nummer 4, § 54 Nummer 2 und die §§ 56 bis 60, 62 bis 65 entsprechend. (2) Der Sachwalter hat die wirtschaftliche ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO)
G. v. 05.10.1994 BGBl. I S. 2911; zuletzt geändert durch Artikel 36 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Artikel 102c EGInsO Durchführung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren (vom 01.01.2021)
... einer Unternehmensgruppe § 22 Eingeschränkte Anwendbarkeit des § 56b und der §§ 269a bis 269i der Insolvenzordnung (1) Gehören Unternehmen ... Anwendung, soweit Artikel 56 der Verordnung (EU) 2015/848 anzuwenden ist, 2. finden § 56b Absatz 1 und § 269b der Insolvenzordnung keine Anwendung, soweit Artikel 57 der Verordnung (EU) ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 866; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 05.06.2017 BGBl. I S. 1476
Artikel 1 KonzInsoÄndG Änderung der Insolvenzordnung
... bestellten vorläufigen Insolvenzverwalter entlassen, wenn dies erforderlich ist, um nach § 56b eine Person zum Insolvenzverwalter in mehreren oder allen Verfahren über die ... Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b , 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;". 5. Nach § 56a wird folgender ... 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;". 5. Nach § 56a wird folgender § 56b eingefügt: „§ 56b Verwalterbestellung bei Schuldnern derselben ... 5. Nach § 56a wird folgender § 56b eingefügt: „ § 56b Verwalterbestellung bei Schuldnern derselben Unternehmensgruppe (1) Wird über das ... sowie für die Haftung und Vergütung § 27 Absatz 2 Nummer 5 und die §§ 56 bis 60, 62 bis 65 entsprechend. § 269g Vergütung des ...


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