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§ 23 - Insolvenzordnung (InsO)
G. v. 05.10.1994 BGBl. I S. 2866; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 311-13 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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Geltung ab 01.01.1999; FNA: 311-13 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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§ 23 Bekanntmachung der Verfügungsbeschränkungen
§ 23 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Beschluß, durch den eine der in § 21 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen angeordnet und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird, ist öffentlich bekanntzumachen. 2Er ist dem Schuldner, den Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, und dem vorläufigen Insolvenzverwalter besonders zuzustellen. 3Die Schuldner des Schuldners sind zugleich aufzufordern, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten.
(2) Ist der Schuldner im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen, so hat die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts dem Registergericht eine Ausfertigung des Beschlusses zu übermitteln.
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Zitierungen von § 23 InsO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 InsO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InsO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25 InsO Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen
... so gilt für die Bekanntmachung der Aufhebung einer Verfügungsbeschränkung § 23 entsprechend. (2) Ist die Verfügungsbefugnis über das Vermögen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2947
Artikel 5 StiftRVEG Änderung der Insolvenzordnung
... Mai 2021 (BGBl. I S. 850) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 23 Absatz 2 werden die Wörter „oder Vereinsregister" durch ein Komma und die Wörter ...
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Artikel 35 MoPeG Änderung der Insolvenzordnung
... die Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaft" ersetzt. 3. In § 23 Absatz 2 werden die Wörter „Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder ...
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