(1) Bei einem Verstoß gegen eine der in §
21 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen gelten die §§
81,
82 entsprechend.
(2) Ist die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen, so gelten für die Aufnahme anhängiger Rechtsstreitigkeiten §
85 Abs. 1 Satz 1 und §
86 entsprechend.