§ 38 - Insolvenzordnung (InsO)

§ 38 Begriff der Insolvenzgläubiger


§ 38 wird in 4 Vorschriften zitiert

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

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Zitierungen von § 38 InsO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 InsO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InsO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
Artikel 1 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1739; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2240
§ 34 ElektroG Rückgriffsanspruch der Gemeinsamen Stelle (vom 01.01.2024)
... die Geltendmachung dieses Erstattungsanspruchs aufschiebend bedingte Insolvenzforderungen nach den §§ 38 und 45 der Insolvenzordnung. (6) Ist die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet ...

Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 46f KWG Unterrichtung der Gläubiger im Insolvenzverfahren und Insolvenzrangfolge (vom 28.12.2020)
... Union angenommen worden wären. (5) Von den Forderungen im Sinne des § 38 der Insolvenzordnung werden zunächst die Forderungen berichtigt, die keine Schuldtitel nach Absatz 6 Satz 1 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
Artikel 2 AbwMechG Änderung des Kreditwesengesetzes
... 5 bis 7 werden angefügt: „(5) Von den Forderungen im Sinne des § 38 der Insolvenzordnung werden zunächst die Forderungen berichtigt, die keine Schuldtitel nach Absatz 6 Satz 1 ...


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