§ 43 - Insolvenzordnung (InsO)

§ 43 Haftung mehrerer Personen


§ 43 wird in 1 Vorschrift zitiert

Ein Gläubiger, dem mehrere Personen für dieselbe Leistung auf das Ganze haften, kann im Insolvenzverfahren gegen jeden Schuldner bis zu seiner vollen Befriedigung den ganzen Betrag geltend machen, den er zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens zu fordern hatte.

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Zitierungen von § 43 InsO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 InsO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InsO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
G. v. 20.04.1892 RGBl. S. 477; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
§ 71 GmbHG Eröffnungsbilanz; Rechte und Pflichten (vom 01.01.2021)
... Beschwerde zulässig. (4) Im übrigen haben sie die aus §§ 37, 41, 43 Abs. 1, 2 und 4 , § 49 Abs. 1 und 2 und aus § 15b der Insolvenzordnung sich ergebenden Rechte und ...


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