Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unternehmers gilt §
112 Abs. 2 Satz 1 des
Betriebsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe, daß dem Verfahren vor der Einigungsstelle nur dann ein Vermittlungsversuch vorangeht, wenn der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat gemeinsam um eine solche Vermittlung ersuchen.