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§ 151 - Insolvenzordnung (InsO)

§ 151 Verzeichnis der Massegegenstände



(1) 1Der Insolvenzverwalter hat ein Verzeichnis der einzelnen Gegenstände der Insolvenzmasse aufzustellen. 2Der Schuldner ist hinzuzuziehen, wenn dies ohne eine nachteilige Verzögerung möglich ist.

(2) 1Bei jedem Gegenstand ist dessen Wert anzugeben. 2Hängt der Wert davon ab, ob das Unternehmen fortgeführt oder stillgelegt wird, sind beide Werte anzugeben. 3Besonders schwierige Bewertungen können einem Sachverständigen übertragen werden.

(3) 1Auf Antrag des Verwalters kann das Insolvenzgericht gestatten, daß die Aufstellung des Verzeichnisses unterbleibt; der Antrag ist zu begründen. 2Ist ein Gläubigerausschuß bestellt, so kann der Verwalter den Antrag nur mit Zustimmung des Gläubigerausschusses stellen.

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Zitierungen von § 151 InsO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 151 InsO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InsO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 152 InsO Gläubigerverzeichnis
... das Absonderungsrecht besteht, und die Höhe des mutmaßlichen Ausfalls zu bezeichnen; § 151 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Weiter ist anzugeben, welche Möglichkeiten der ...
§ 153 InsO Vermögensübersicht
... einander gegenübergestellt werden. Für die Bewertung der Gegenstände gilt § 151 Abs. 2 entsprechend, für die Gliederung der Verbindlichkeiten § 152 Abs. 2 Satz 1.  ...
§ 281 InsO Unterrichtung der Gläubiger
... der Massegegenstände, das Gläubigerverzeichnis und die Vermögensübersicht ( §§ 151 bis 153) hat der Schuldner zu erstellen. Der Sachwalter hat die Verzeichnisse und die ...