§ 164 - Insolvenzordnung (InsO)

§ 164 Wirksamkeit der Handlung


§ 164 wird in 1 Vorschrift zitiert

Durch einen Verstoß gegen die §§ 160 bis 163 wird die Wirksamkeit der Handlung des Insolvenzverwalters nicht berührt.

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Zitierungen von § 164 InsO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 164 InsO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InsO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 276 InsO Mitwirkung des Gläubigerausschusses
... von besonderer Bedeutung sind. § 160 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 161 Satz 2 und § 164 gelten ...


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