Start
>
Inhalt InsO
>
§ 164
Änderungsalarm
Hier klicken für
Titel, Fundstelle, Änderungen
etc.
§ 164 - Insolvenzordnung (InsO)
G. v. 05.10.1994
BGBl. I S. 2866
; zuletzt geändert durch
Artikel 34
Abs. 13 G. v. 22.12.2023
BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 311-13
Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
40 weitere Fassungen
|
Drucksachen / Entwurf / Begründung
|
wird in 411 Vorschriften zitiert
Vierter Teil Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
Zweiter Abschnitt Entscheidung über die Verwertung
§ 163
←
→
§ 165
§ 164 Wirksamkeit der Handlung
§ 164 wird in
1 Vorschrift zitiert
Durch einen Verstoß gegen die §§
160
bis
163
wird die Wirksamkeit der Handlung des Insolvenzverwalters nicht berührt.
§ 163
←
→
§ 165
Anzeige
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Zitierungen von
§ 164 InsO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 164 InsO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InsO selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 276 InsO Mitwirkung des Gläubigerausschusses
... von besonderer Bedeutung sind. § 160 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 161 Satz 2 und
§ 164
gelten ...
Vorschriftensuche
§ / Art.
Gesetz
Volltextsuche
nur in InsO
buzer.de
Normalansicht
nach oben
↑
unten
↓
Link zu dieser Seite
: https://www.buzer.de/164_InsO.htm
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Menü:
Normalansicht
|
Start
|
Suchen
|
Sachgebiete
|
Aktuell
|
Verkündet
|
Web-Plugin
|
Über buzer.de
|
Qualität
|
Kontakt
|
Support
|
Werbung
|
Datenschutz, Impressum
informiert bleiben:
Änderungsalarm
|
Web-Widget
|
RSS-Feed