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§ 177 - Insolvenzordnung (InsO)

§ 177 Nachträgliche Anmeldungen



(1) 1Im Prüfungstermin sind auch die Forderungen zu prüfen, die nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldet worden sind. 2Widerspricht jedoch der Insolvenzverwalter oder ein Insolvenzgläubiger dieser Prüfung oder wird eine Forderung erst nach dem Prüfungstermin angemeldet, so hat das Insolvenzgericht auf Kosten des Säumigen entweder einen besonderen Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen. 3Für nachträgliche Änderungen der Anmeldung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(2) Hat das Gericht nachrangige Gläubiger nach § 174 Abs. 3 zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert und läuft die für diese Anmeldung gesetzte Frist später als eine Woche vor dem Prüfungstermin ab, so ist auf Kosten der Insolvenzmasse entweder ein besonderer Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen.

(3) 1Der besondere Prüfungstermin ist öffentlich bekanntzumachen. 2Zu dem Termin sind die Insolvenzgläubiger, die eine Forderung angemeldet haben, der Verwalter und der Schuldner besonders zu laden. 3§ 74 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.



 

Zitierungen von § 177 InsO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 177 InsO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InsO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 178 InsO Voraussetzungen und Wirkungen der Feststellung
... gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren ( § 177 ) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird ...
§ 184 InsO Klage gegen einen Widerspruch des Schuldners (vom 01.07.2007)
... Hat der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren ( § 177 ) eine Forderung bestritten, so kann der Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung gegen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO)
G. v. 05.10.1994 BGBl. I S. 2911; zuletzt geändert durch Artikel 36 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Artikel 102 EGInsO Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren (vom 01.07.2014)
... mit dem sie über die Folgen einer nachträglichen Forderungsanmeldung nach § 177 der Insolvenzordnung unterrichtet werden. § 8 der Insolvenzordnung gilt ...

Gerichtskostengesetz (GKG)
neugefasst durch B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 365
§ 33 GKG Verpflichtung zur Zahlung von Kosten in besonderen Fällen
... nach den §§ 53 bis 55, 177 , 209 und 269 der Insolvenzordnung sowie den §§ 466 und 471 Abs. 4 der ...
Anlage 1 GKG (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis (vom 13.10.2023)
... Abschnitt 4 Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren ( § 177 InsO ) Abschnitt 5 Restschuldbefreiung Abschnitt 6 Besondere Verfahren nach der Verordnung ... Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 18 Satz 3 SVertO, § 177 InsO ) Abschnitt 4 Beschwerde und Rechtsbeschwerde Hauptabschnitt 5 Verfahren nach ... 4 Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren ( § 177 InsO ) 2340 Prüfung von Forderungen je Gläubiger ... Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 18 Satz 3 SVertO, § 177 InsO ) 2430 Prüfung von Forderungen je Gläubiger ... werden ferner Auslagen für die Bekanntmachung eines besonderen Prüfungstermins ( § 177 InsO , § 18 SVertO). (2) Die Auslagen für die Bekanntmachung eines Vorlagebeschlusses ...

Schiffahrtsrechtliche Verteilungsordnung (SVertO)
neugefasst durch B. v. 23.03.1999 BGBl. I S. 530, 2000 I S. 149; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3079
§ 18 SVertO Prüfungsverfahren
... In diesem Termin hat sich der Schuldner zu den Ansprüchen zu erklären. § 177 der Insolvenzordnung gilt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 3 2. KostRMoG Änderung des Gerichtskostengesetzes
... Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 18 Satz 3 SVertO, § 177 InsO)". 2. In Nummer 1100 wird in der Gebührenspalte die Angabe „23,00 ... und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 18 Satz 3 SVertO, § 177 InsO) 2430 Prüfung von Forderungen je Gläubiger  ... ferner Auslagen für die Bekanntmachung eines besonderen Prüfungstermins (§ 177 InsO, § 18 SVertO). (2) Die Auslagen für die Bekanntmachung eines ...