Beträge, die bei der Schlußverteilung zurückzubehalten sind, hat der Insolvenzverwalter für Rechnung der Beteiligten bei einer geeigneten Stelle zu hinterlegen.
... oder wenn eine Nachlaßverwaltung angeordnet ist, die §§ 52, 190, 192, 198 , 237 Abs. 1 Satz 2 entsprechend für Nachlaßgläubiger, denen gegenüber der ...