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§ 204 - Insolvenzordnung (InsO)

§ 204 Rechtsmittel


§ 204 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Der Beschluß, durch den der Antrag auf Nachtragsverteilung abgelehnt wird, ist dem Antragsteller zuzustellen. 2Gegen den Beschluß steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.

(2) 1Der Beschluß, durch den eine Nachtragsverteilung angeordnet wird, ist dem Insolvenzverwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubiger die Verteilung beantragt hatte, diesem Gläubiger zuzustellen. 2Gegen den Beschluß steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

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Zitierungen von § 204 InsO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 204 InsO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InsO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 211 InsO Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit
... oder von Amts wegen eine Nachtragsverteilung an. § 203 Abs. 3 und die §§ 204 und 205 gelten ...