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§ 207 - Insolvenzordnung (InsO)

§ 207 Einstellung mangels Masse



(1) 1Stellt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, daß die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, so stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein. 2Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden; § 26 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Vor der Einstellung sind die Gläubigerversammlung, der Insolvenzverwalter und die Massegläubiger zu hören.

(3) 1Soweit Barmittel in der Masse vorhanden sind, hat der Verwalter vor der Einstellung die Kosten des Verfahrens, von diesen zuerst die Auslagen, nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu berichtigen. 2Zur Verwertung von Massegegenständen ist er nicht mehr verpflichtet.

 
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Zitierungen von § 207 InsO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 207 InsO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InsO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 215 InsO Bekanntmachung und Wirkungen der Einstellung (vom 01.07.2007)
... Der Beschluß, durch den das Insolvenzverfahren nach § 207 , 211, 212 oder 213 eingestellt wird, und der Grund der Einstellung sind öffentlich ...
§ 216 InsO Rechtsmittel
... Wird das Insolvenzverfahren nach § 207 , 212 oder 213 eingestellt, so steht jedem Insolvenzgläubiger und, wenn die Einstellung nach ... oder 213 eingestellt, so steht jedem Insolvenzgläubiger und, wenn die Einstellung nach § 207 erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. (2) Wird ein Antrag nach § ...
 
Zitat in folgenden Normen

Betriebsrentengesetz (BetrAVG)
G. v. 19.12.1974 BGBl. I S. 3610; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
§ 11 BetrAVG Melde-, Auskunfts- und Mitteilungspflichten (vom 24.06.2020)
... in denen ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird (§ 7 Abs. 1 Satz 4) oder nach § 207 der Insolvenzordnung eingestellt worden ist, sind die Pflichten des Insolvenzverwalters nach Absatz 3 vom Arbeitgeber ...

Gerichtskostengesetz (GKG)
neugefasst durch B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 365
Anlage 1 GKG (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis (vom 13.10.2023)
... des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207 , 211, 212, 213 InsO: Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf ... des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207 , 211, 212, 213 InsO: Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf ... des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207 , 211, 212, 213 InsO: Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf ... des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207 , 211, 212, 213 InsO: Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)
Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
§ 314 SGB III Insolvenzgeldbescheinigung (vom 01.01.2023)
... In den Fällen, in denen ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird oder nach § 207 der Insolvenzordnung eingestellt worden ist, sind die Pflichten der Insolvenzverwalterin oder des Insolvenzverwalters ...