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§ 211 - Insolvenzordnung (InsO)

§ 211 Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit



(1) Sobald der Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse nach Maßgabe des § 209 verteilt hat, stellt das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren ein.

(2) Der Verwalter hat für seine Tätigkeit nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit gesondert Rechnung zu legen.

(3) 1Werden nach der Einstellung des Verfahrens Gegenstände der Insolvenzmasse ermittelt, so ordnet das Gericht auf Antrag des Verwalters oder eines Massegläubigers oder von Amts wegen eine Nachtragsverteilung an. 2§ 203 Abs. 3 und die §§ 204 und 205 gelten entsprechend.

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Zitierungen von § 211 InsO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 211 InsO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InsO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 215 InsO Bekanntmachung und Wirkungen der Einstellung (vom 01.07.2007)
... Der Beschluß, durch den das Insolvenzverfahren nach § 207, 211 , 212 oder 213 eingestellt wird, und der Grund der Einstellung sind öffentlich ...
§ 289 InsO Einstellung des Insolvenzverfahrens (vom 01.07.2014)
... die Insolvenzmasse nach § 209 verteilt worden ist und die Einstellung nach § 211  ...
§ 290 InsO Versagung der Restschuldbefreiung (vom 01.07.2014)
... Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft ...
§ 297a InsO Nachträglich bekannt gewordene Versagungsgründe (vom 01.07.2014)
... Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn sich nach dem Schlusstermin oder im Falle des § 211 nach der Einstellung herausstellt, dass ein Versagungsgrund nach § 290 Absatz 1 vorgelegen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gerichtskostengesetz (GKG)
neugefasst durch B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 365
Anlage 1 GKG (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis (vom 13.10.2023)
... des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211 , 212, 213 InsO: Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf ... des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211 , 212, 213 InsO: Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf ... des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211 , 212, 213 InsO: Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf ... des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211 , 212, 213 InsO: Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2379
Artikel 1 GlRStG Änderung der Insolvenzordnung
... die Insolvenzmasse nach § 209 verteilt worden ist und die Einstellung nach § 211 erfolgt." 22. § 290 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 ... Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft ... Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn sich nach dem Schlusstermin oder im Falle des § 211 nach der Einstellung herausstellt, dass ein Versagungsgrund nach § 290 Absatz 1 vorgelegen ...