§ 271 Nachträgliche Anordnung
1Beantragt die Gläubigerversammlung mit der in §
76 Absatz 2 genannten Mehrheit und der Mehrheit der abstimmenden Gläubiger die Eigenverwaltung, so ordnet das Gericht diese an, sofern der Schuldner zustimmt.
2Zum Sachwalter kann der bisherige Insolvenzverwalter bestellt werden.
Frühere Fassungen von § 271 InsO
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Zitat in folgenden NormenGenossenschaftsgesetz (GenG)
neugefasst durch B. v. 16.10.2006 BGBl. I S. 2230; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 120
§ 115e GenG Eigenverwaltung (vom 18.08.2006) ... gemäß § 270 oder § 271 der Insolvenzordnung die Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sachwalters angeordnet, so gelten ...
Sanierungs- und insolvenzrechtliches Krisenfolgenabmilderungsgesetz (SanInsKG)
Artikel 1 G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 569; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 31.10.2022 BGBl. I S. 1966
§ 5 SanInsKG Anwendung des bisherigen Rechts (vom 01.01.2021) ... in den folgenden Absätzen und § 6 nichts anderes bestimmt ist, die §§ 270 bis 285 der Insolvenzordnung in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung weiter anzuwenden, ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2582, 2800
Artikel 1 InsOuaÄndG Änderung der Insolvenzordnung ... anzumelden. Die §§ 32 und 33 sind nicht anzuwenden." 47. § 271 wird wie folgt gefasst: „§ 271 Nachträgliche Anordnung ... anzuwenden." 47. § 271 wird wie folgt gefasst: „§ 271 Nachträgliche Anordnung Beantragt die Gläubigerversammlung mit der in § ...
Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG)
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256
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