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§ 322 - Insolvenzordnung (InsO)

§ 322 Anfechtbare Rechtshandlungen des Erben



Hat der Erbe vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus dem Nachlaß Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse oder Auflagen erfüllt, so ist diese Rechtshandlung in gleicher Weise anfechtbar wie eine unentgeltliche Leistung des Erben.

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Zitierungen von § 322 InsO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 322 InsO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InsO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 InsO Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens (vom 01.01.2024)
... wirtschaftliche Interessenvereinigung); 2. nach Maßgabe der §§ 315 bis 334 über einen Nachlaß, über das Gesamtgut einer fortgesetzten ...
§ 332 InsO Verweisung auf das Nachlaßinsolvenzverfahren
... Im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft gelten die §§ 315 bis 331 entsprechend für das Insolvenzverfahren über das Gesamtgut. (2) ...