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§ 323 - Insolvenzordnung (InsO)

§ 323 Aufwendungen des Erben



Dem Erben steht wegen der Aufwendungen, die ihm nach den §§ 1978, 1979 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus dem Nachlaß zu ersetzen sind, ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu.

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Zitierungen von § 323 InsO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 323 InsO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InsO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 InsO Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens (vom 01.01.2024)
... wirtschaftliche Interessenvereinigung); 2. nach Maßgabe der §§ 315 bis 334 über einen Nachlaß, über das Gesamtgut einer fortgesetzten ...
§ 329 InsO Nacherbfolge
... §§ 323 , 324 Abs. 1 Nr. 1 und § 326 Abs. 2, 3 gelten für den Vorerben auch nach dem Eintritt der ...
§ 330 InsO Erbschaftskauf
... unbeschränkt haftet oder daß eine Nachlaßverwaltung angeordnet ist. Die §§ 323 , 324 Abs. 1 Nr. 1 und § 326 gelten für den Erben auch nach dem Verkauf der Erbschaft. ...
§ 332 InsO Verweisung auf das Nachlaßinsolvenzverfahren
... Im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft gelten die §§ 315 bis 331 entsprechend für das Insolvenzverfahren über das Gesamtgut. (2) ...