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§ 356 - Insolvenzordnung (InsO)
V. v. 05.10.1994 BGBl. I S. 2866; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3328
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 311-13 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
33 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 366 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 311-13 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
33 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 366 Vorschriften zitiert
§ 356 Sekundärinsolvenzverfahren
§ 356 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Anerkennung eines ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens schließt ein Sekundärinsolvenzverfahren über das inländische Vermögen nicht aus. 2Für das Sekundärinsolvenzverfahren gelten ergänzend die §§ 357 und 358.
(2) Zum Antrag auf Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens ist auch der ausländische Insolvenzverwalter berechtigt.
(3) Das Verfahren wird eröffnet, ohne dass ein Eröffnungsgrund festgestellt werden muss.
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Zitierungen von § 356 InsO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 356 InsO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InsO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
§ 46e KWG Insolvenzverfahren in den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (vom 01.01.2015)
... Abs. 1 der Insolvenzordnung anerkannt. (2) Sekundärinsolvenzverfahren nach § 356 der Insolvenzordnung und sonstige Partikularverfahren nach § 354 der Insolvenzordnung ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/317/a3965.htm