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§ 358 - Insolvenzordnung (InsO)
G. v. 05.10.1994 BGBl. I S. 2866; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 311-13 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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Geltung ab 01.01.1999; FNA: 311-13 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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§ 358 Überschuss bei der Schlussverteilung
§ 358 wird in 1 Vorschrift zitiert
Können bei der Schlussverteilung im Sekundärinsolvenzverfahren alle Forderungen in voller Höhe berichtigt werden, so hat der Insolvenzverwalter einen verbleibenden Überschuss dem ausländischen Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens herauszugeben.
Zitierungen von § 358 InsO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 358 InsO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InsO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 356 InsO Sekundärinsolvenzverfahren
... das Sekundärinsolvenzverfahren gelten ergänzend die §§ 357 und 358 . (2) Zum Antrag auf Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens ist auch der ...
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