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Änderung § 270 InsO vom 01.07.2014

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§ 270 InsO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2014 geltenden Fassung
§ 270 InsO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 270 Voraussetzungen


(Text neue Fassung)

§ 270 Grundsatz


vorherige Änderung

(1) 1 Der Schuldner ist berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn das Insolvenzgericht in dem Beschluß über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung anordnet. 2 Für das Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Anordnung setzt voraus,

1. daß sie vom Schuldner beantragt worden ist und

2. dass keine Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird.

(3) 1 Vor der Entscheidung über den Antrag ist dem vorläufigen Gläubigerausschuss Gelegenheit zur Äußerung zu geben, wenn dies nicht offensichtlich zu einer nachteiligen Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners führt. 2 Wird der Antrag von einem einstimmigen Beschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses unterstützt, so gilt die Anordnung nicht als nachteilig für die Gläubiger.

(4) Wird der Antrag abgelehnt, so ist die Ablehnung schriftlich zu begründen;
§ 27 Absatz 2 Nummer 5 gilt entsprechend.



(1) 1 Der Schuldner ist berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn das Insolvenzgericht in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung anordnet. 2 Für das Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Vorschriften dieses Teils sind auf Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 nicht anzuwenden.

(heute geltende Fassung) 

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