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Änderung § 3c InsO vom 21.04.2018

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§ 3c InsO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.04.2018 geltenden Fassung
§ 3c InsO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256
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§ 3c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 3c Zuständigkeit für Gruppen-Folgeverfahren


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(1) Am Gericht des Gruppen-Gerichtsstands ist für Gruppen-Folgeverfahren die Abteilung zuständig, die für das Verfahren zuständig ist, in dem der Gruppen-Gerichtsstand begründet wurde.

(2) Der Antrag auf Eröffnung eines Gruppen-Folgeverfahrens kann auch bei dem nach § 3 Absatz 1 zuständigen Gericht gestellt werden.