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Änderung § 286 InsO vom 01.10.2020

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§ 286 InsO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2020 geltenden Fassung
§ 286 InsO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3328
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 286 Grundsatz


(Text alte Fassung)

Ist der Schuldner eine natürliche Person, so wird er nach Maßgabe der §§ 287 bis 303 von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit.

(Text neue Fassung)

Ist der Schuldner eine natürliche Person, so wird er nach Maßgabe der §§ 287 bis 303a von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit.

 

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