Änderung § 287a InsO vom 31.12.2020

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§ 287a InsO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2020 geltenden Fassung
§ 287a InsO n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3328
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 287a Entscheidung des Insolvenzgerichts


(Text alte Fassung)

(1) 1 Ist der Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig, so stellt das Insolvenzgericht durch Beschluss fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach § 295 nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 nicht vorliegen. 2 Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. 3 Gegen den Beschluss steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Ist der Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig, so stellt das Insolvenzgericht durch Beschluss fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach den §§ 295 und 295a nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 nicht vorliegen. 2 Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. 3 Gegen den Beschluss steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) 1 Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn

1. dem Schuldner in den letzten elf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung erteilt oder wenn ihm die Restschuldbefreiung in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag nach § 297 versagt worden ist oder

2. dem Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung nach § 290 Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7 oder nach § 296 versagt worden ist; dies gilt auch im Falle des § 297a, wenn die nachträgliche Versagung auf Gründe nach § 290 Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7 gestützt worden ist.

2 In diesen Fällen hat das Gericht dem Schuldner Gelegenheit zu geben, den Eröffnungsantrag vor der Entscheidung über die Eröffnung zurückzunehmen.



(heute geltende Fassung) 



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