Änderung § 59 InsO vom 01.01.2021

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§ 59 InsO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 59 InsO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256

(Textabschnitt unverändert)

§ 59 Entlassung des Insolvenzverwalters


(Text alte Fassung)

(1) 1 Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. 2 Die Entlassung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters, des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung erfolgen. 3 Vor der Entscheidung des Gerichts ist der Verwalter zu hören.

(2) 1 Gegen die Entlassung steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu. 2 Gegen die Ablehnung des Antrags steht dem Verwalter, dem Gläubigerausschuß oder, wenn die Gläubigerversammlung den Antrag gestellt hat, jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. 2 Die Entlassung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters, des Schuldners, des Gläubigerausschusses, der Gläubigerversammlung oder eines Insolvenzgläubigers erfolgen. 3 Auf Antrag des Schuldners oder eines Insolvenzgläubigers erfolgt die Entlassung nur, wenn dies innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung beantragt wird und der Verwalter nicht unabhängig ist; dies ist von dem Antragsteller glaubhaft zu machen. 4 Vor der Entscheidung des Gerichts ist der Verwalter zu hören.

(2) 1 Gegen die Entlassung steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu. 2 Gegen die Ablehnung des Antrags steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu. 3 Hat die Gläubigerversammlung den Antrag gestellt, steht auch jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.




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