§ 238b InsO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 238b InsO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256 |
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(Text alte Fassung) § 238b (neu) | (Text neue Fassung)§ 238b Stimmrecht der Berechtigten aus gruppeninternen Drittsicherheiten |
Sieht der Plan Eingriffe in Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten vor, richtet sich das Stimmrecht nach dem Befriedigungsbeitrag, der aus der Geltendmachung der Rechte aus der Drittsicherheit mutmaßlich zu erwarten ist. |