Änderung § 284 InsO vom 01.01.2021

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§ 284 InsO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 284 InsO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256

(Textabschnitt unverändert)

§ 284 Insolvenzplan


(Text alte Fassung)

(1) 1 Ein Auftrag der Gläubigerversammlung zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans ist an den Sachwalter oder an den Schuldner zu richten. 2 Wird der Auftrag an den Schuldner gerichtet, so wirkt der Sachwalter beratend mit.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Ein Auftrag der Gläubigerversammlung zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans ist an den Sachwalter oder an den Schuldner zu richten. 2 Der vorläufige Gläubigerausschuss kann einen Auftrag zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans an den vorläufigen Sachwalter oder den Schuldner richten. 3 Wird der Auftrag an den Schuldner gerichtet, so wirkt der vorläufige Sachwalter oder der Sachwalter beratend mit.

(2) Eine Überwachung der Planerfüllung ist Aufgabe des Sachwalters.






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