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Änderung § 348 InsO vom 01.01.2021

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§ 348 InsO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 348 InsO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 348 Zuständiges Insolvenzgericht. Zusammenarbeit der Insolvenzgerichte


(Text alte Fassung)

(1) 1 Für die Entscheidungen nach den §§ 344 bis 346 ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk die Niederlassung oder, wenn eine Niederlassung fehlt, Vermögen des Schuldners belegen ist. 2 § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Für die Entscheidungen nach den §§ 344 bis 346 ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk die Niederlassung oder, wenn eine Niederlassung fehlt, Vermögen des Schuldners belegen ist. 2 § 3 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Sind die Voraussetzungen für die Anerkennung eines ausländischen Insolvenzverfahrens gegeben oder soll geklärt werden, ob die Voraussetzungen vorliegen, so kann das Insolvenzgericht mit dem ausländischen Insolvenzgericht zusammenarbeiten, insbesondere Informationen weitergeben, die für das ausländische Verfahren von Bedeutung sind.

(3) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung die Entscheidungen nach den §§ 344 bis 346 für die Bezirke mehrerer Insolvenzgerichte einem von diesen zuzuweisen. 2 Die Landesregierungen können die Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(4) 1 Die Länder können vereinbaren, dass die Entscheidungen nach den §§ 344 bis 346 für mehrere Länder den Gerichten eines Landes zugewiesen werden. 2 Geht ein Antrag nach den §§ 344 bis 346 bei einem unzuständigen Gericht ein, so leitet dieses den Antrag unverzüglich an das zuständige Gericht weiter und unterrichtet hierüber den Antragsteller.



(heute geltende Fassung)