§ 19 InsO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.10.2008 geltenden Fassung | § 19 InsO n.F. (neue Fassung) in der am 18.10.2008 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 1982 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Überschuldung | |
(1) Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund. | |
(Text alte Fassung) (2) Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Bei der Bewertung des Vermögens des Schuldners ist jedoch die Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen, wenn diese nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist. | (Text neue Fassung) (2) Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. |
(3) Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. |