Änderung § 7 InsO vom 27.10.2011

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§ 7 InsO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.10.2011 geltenden Fassung
§ 7 InsO n.F. (neue Fassung)
in der am 27.10.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 21.10.2011 BGBl. I S. 2082
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§ 7 Rechtsbeschwerde


(Text neue Fassung)

§ 7 (aufgehoben)


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Gegen die Entscheidung über die sofortige Beschwerde findet die Rechtsbeschwerde statt.



 



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